Jugendschutz
Pop- und andere Musikkonzerte fallen in den Bereich der
künstlerischen Betätigung und gelten nicht als Tanzveranstaltungen.
Daher greifen die zeitlichen Beschränkungen für Disco-Besuche hier nicht und
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren dürfen ein Konzert bis 24 Uhr ohne
Erziehungsbeauftragten besuchen. In Ausnahmefällen kann eine Änderung dieser Regelung
allerdings behördlich angeordnet werden, in diesen Fällen weisen wir explizit
darauf hin.
Kinder dürfen auf Konzerte nur in Begleitung einer
personensorgeberechtigten (Elternteil) oder erziehungsbeauftragten Person. In
jedem Fall ist es zwingend notwendig einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich
zu führen (keinen Schülerausweis oder ähnliches!). Dies gilt generell für
alle Konzertbesucher - Begleitpersonen und zu begleitende Personen mit
eingeschlossen.
Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind
Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Personensorgeberechtigte Personen sind
Mutter und/oder Vater oder der Vormund. Erziehungsbeauftragte Person kann jede
volljährige Person (über 18 Jahre) sein, wenn sie im Einverständnis mit
den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt – sie muss im Rahmen der
übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage
sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken. Zur Übertragung
der Aufsichtspflicht an eine erziehungsbeauftragte Person bitten wir Sie das
unten zum Download bereitstehende Formular zu verwenden. Bitte beachten Sie
dabei sämtliche Hinweise auf dem Formular!
Alle Infos zum Jugendschutzgesetz findet ihr hier: http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/
Formular Jugendschutz zum Download